Sitzungstermine und Bekanntmachungen


Sitzungstermine und Bekanntmachungen 2024

  • Montag, 08.01.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates - Bekanntmachung 
  • Montag, 05.02.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates - Bekanntmachung 
  • Montag, 04.03.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates - Bekanntmachung
  • Montag, 08.04.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 
  • Montag, 13.05.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 
  • Montag, 03.06.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 
  • Montag, 01.07.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 
  • Montag, 05.08.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 
  • September nach Bedarf 
  • Montag, 07.10.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 
  • Montag, 04.11.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates  
  • Montag, 02.12.2024 - Sitzung des Marktgemeinderates 

Bekanntmachung von Sitzungen

In der Marktgemeinderatssitzung vom 03.06.2019 wurde die Geschäftsordnung des Marktes für Punkt VI "Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen" wie folgt geändert:

VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37Art der Bekanntmachung
(1) Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird.

Alt: Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

Neu: Der Anschlag wird an der amtlichen Gemeindetafel am Rathauseingang angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. Des Weiteren wird die Bekanntmachung auf der Homepage des Marktes Postbauer-Heng veröffentlicht.  Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

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